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Satzung

Kreisverkehrswacht Hersfeld-Rotenburg e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Kreisverkehrswacht Hersfeld - Rotenburg e.V.
Er hat seinen Sitz in 36179 Bebra, Tel. 06622/1823

  1. Der Verein ist der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Hessen e.V. zugehörig.
    Er wurde als Kreisverkehrswacht Hersfeld-Rotenburg nach Fusion mit den Kreisverkehrswachten Hersfeld - gegründet am 15.09.1953 - und Rotenburg - gegründet am 07.12.1953 am 13.06.1972 weitergeführt.
  2. Der Zuständigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Hersfeld - Rotenburg.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative
    a) die Verkehrssicherheit zu fördern,
    b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
    c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
    d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
    e) seine Mitglieder und die Behörden in Fragen die Verkehrssicherheit zu beraten.
  2. Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in seinem Einzugsbereich Geltung zu verschaffen, verpflichtet er sich, die Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Hessen e.V. durchzuführen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (A0) §§ 51-68.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er erstrebt keinen Gewinn.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln de Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter

  1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro bestellt werden; § 3 (4) ist zu beachten.

B. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

  1. Mitglieder können werden:
    a) natürliche Personen,
    b) juristische Personen,
    c) Verbände und Vereinigungen.
  2. Die Aufnahme des Mitgliedes gem. Abs. 1 erfolgt durch den Vorstand. Sie ist schriftlich zu bestätigen.
  3. Die Mitglieder sollen durch ihre Beiträge sowie durch Anregungen und Vorschläge die Verkehrwachtsarbeit fördern.

§ 7 Beitrag

  1. Die in §6 a) bis c) genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Dieser Beitrag soll bis 31. März des Jahres entrichtet werden.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedern die Beitragszahlung stunden, auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 8 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliederrechte.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss (§9) oder Tod.

§ 9 Ausschluss

  1. Durch Beschluss des Vorstandes (§13), von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    b) schwere Schädigung des Ansehen der Verkehrswacht
    c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
    d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§7 (2)).
  2. Vor der Beschlussfassung ist den bertroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Die Mitgliedeversammlung wird hiervon informiert.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Ziele der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben.
  2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch nicht beitragspflichtig.
  3. Ist oder war das Ehrenmitglied im Vorstand tätig so kann es an den Sitzungen dieses Gremium mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.

C. Organe des Vereins

Die Organe der Kreisverkehrswacht Hersfeld-Rotenburg e.V. sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Erweiterter Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kreisverkehrswacht.
  2. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung oder Wahl.
  5. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr zeitlich vor der Hauptversammlung der LVW stattfinden.
  6. Die Einladung aller Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie der Vorstand der LVW muss mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
  7. Anträge für die Tagesordnung können von jedem Mitglied und Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorsitzenden vorliegen.
  8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Sie wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, wovon jährlich einer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. Die Rechnungsprüfer haben über des Prüfungsergebnis zu berichten.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Hauptversammlung der LVW Hessen e.V..
  10. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Landesverkehrswacht Hessen einzureichen,

§ 12 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter, und zwar jeder für sich alleine. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter von seinem Einzelvertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  2. Er leitet die Kreisverkehrswacht und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen.
  3. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 1000,— verpflichten, bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des erweiterten Vorstands § 13 (1).
    Bei allen anderen Leistungen ist der erweiterte Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 13 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand § 12 Abs. 1, dem/der Schatzmeister/In, dem/der Schriftführer/in, sowie allen gewählten Vorstandsmitgliedern und bis zu acht Beisitzern.
  2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind.
  4. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Stimmrecht haben alle Vorstandsmitglieder.
  5. Scheidet während der Amtszeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss jedoch innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
  6. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen.

 

§ 14 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er setzt sich aus Personen zusammen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Verkehrswesen und der Verkehrswachtarbeit verbunden sind oder in besonderem Maße die Arbeit der Verkehrswacht unterstützen.
  2. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht der Kreisverkehrswacht Hersfeld-Rotenburg e.V. als Mitglied angehören. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen.
    Die Beschlüsse des Beirats gelten für den Vorstand als Empfehlung.

§ 15 Auflösung der Kreisverkehrswacht

  1. Die Auflösung der Kreisverkehrswacht Hersfeld - Rotenburg e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Die Auflösung darf nur mit einer Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an: Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Hessen e.V. - Walldorfer Straße 4-6, 60598 Frankfurt/M.
    Diese hat das Vermögcn ausschließlich und unmittelber vorrangig im Kreisgebiet Hersfeld-Rotenburg für Verkehrssicherheitsmaßnahmen im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2013 beschlossene Satzungsänderung, wird die Satzung vom 10. September 1985 (Eintrag in das Vereinsregister unter Nr. 348) abgeändert.
Die Änderung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§71 BGB).